Woher Sie Geld bekommen, wenn Sie krank werden
Damit Sie zusätzlich zu den gesundheitlichen Problemen nicht auch finanziell in den Abgrund stürzen, hat der Sozialstaat einige Vorkehrungen getroffen. Außerdem empfiehlt sich die private Vorsorge.
Lohnfortzahlung
Wenn Sie länger als 4 Wochen ununterbrochen bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben, haben Sie Anspruch auf volle Lohnfortzahlung im unverschuldeten Krankheitsfall. Das steht Ihnen 6 Wochen lang zu (§ 3 EFZG). Danach bekommen Sie Krankengeld von der Krankenkasse.
Wenn Sie weniger als 4 Wochen gearbeitet haben, zahlt die Krankenkasse als Lohnersatz Krankengeld.
Die Lohnfortzahlung bemisst sich an dem Bruttoeinkommen. Es gilt das Lohnausfallprinzip, das heißt, der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich die Vergütung, die er ohne die Arbeitsunfähigkeit auch bekommen hätte. Nicht eingerechnet werden Überstunden, Weihnachts- oder Urlaubsgelder.
Wenn Sie selbst schuld sind an Ihrer Arbeitsunfähigkeit, können Sie diesen Anspruch aber verlieren. Ihr Arbeitgeber muss das Verschulden beweisen.
Denkbar ist das zum Beispiel, wenn Sie keine Schlägerei auslassen und hierdurch Verletzungen davon tragen, oder bei Verletzungen nach einem Unfall, den Sie unter Alkoholeinfluss selbst verursacht haben.
Passieren kann das auch bei außergewöhnlich risikoreichen Sportarten. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt aber erhalten.
Auch wenn Sie sich nicht so verhalten, dass Sie möglichst schnell wieder gesund werden und Sie sich beispielsweise dem ärztlichen Rat widersetzen, kann Sie das Ihre Lohnfortzahlung kosten.
Folgekrankheit
Bei neuer Erkrankung laufen die 6 Wochen Lohnfortzahlung auch wieder neu.
Wenn sich jedoch die neue und die alte Krankheit überschneiden, Sie sich beispielsweise noch mit Gipsbein auch den Arm brechen, bleibt es bei insgesamt 6 Wochen der Lohnfortzahlung.
Erst wenn Sie zumindest einen Tag gesund waren und dann eine andere Krankheit bekommen, läuft die Lohnfortzahlung neu. Wenn Sie aber zu früh wieder zur Arbeit gehen und dann einen Rückfall mit Ihrer Grippe haben, laufen die 6 Wochen nicht wieder neu.
Wenn Ihr Grundleiden immer mal wieder zur Arbeitsunfähigkeit führt (chronische Erkrankungen), laufen die 6 Wochen Lohnfortzahlung nur dann neu, wenn Sie zwischendurch mindestens 6 Monate arbeiten konnten oder die erste Erkrankung mindestens 12 Monate her ist.
Krankengeld
Im Anschluss an die Lohnfortzahlung bekommen Sie Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich versichert sind.
Dies beträgt 70 % des Bruttogehalts, maximal aber 90 % des Nettogehalts, und wird für die Dauer von maximal 78 Wochen bezahlt.
Eine längere oder höhere Zuzahlung durch den Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart werden. Es kommt die Übernahme von Reha-Kosten durch die Krankenkasse in Betracht.
Gesetzliche Unfallversicherung
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kümmert sich vorrangig um Rehabilitation, ansonsten wird eine Rente gezahlt.
Dies kann auch Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung umfassen, wenn Sie nicht wieder an Ihren alten Arbeitsplatz zurück kehren können, außerdem auf Berufshilfe zur Erhaltung des alten oder eines neuen Arbeitsplatzes, ggf. auch einer Haushaltshilfe oder psychologischer Unterstützung.
Wenn Sie arbeitsunfähig sind, wird Ihnen ein Verletztengeld vergleichbar dem Krankengeld gezahlt. Rentenansprüche haben Sie, wenn Sie zumindest zu 20 % erwerbsgemindert sind. Auch Sterbegeld, Witwen- und Waisenrente kann gezahlt werden.
Da die Antragsbearbeitung für einen Antrag auf Verletztenrente (Erwerbsminderungsrente) lange dauert, weil ja zunächst überhaupt festgestellt werden muss, ob Sie eine Berufskrankheit haben, erhalten Sie in der Zwischenzeit jedenfalls Krankengeld.
Eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten nur noch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren sind. Bereits bei einer teilweisen Erwerbsminderung können sie Rentenleistungen erhalten, wenn sie berufsunfähig sind, also nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten können und keine adäquate Stelle bekommen. Versicherte, die nach dem 01. Januar 1961 geboren wurden, müssen dagegen auch einen weniger qualifizierten Job annehmen, bevor sie Anspruch auf Erwerbsminderung haben
Private Versicherungsleistungen
Sie können privat eine Unfallversicherung, Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung oder eine Kranken- bzw. Krankentagegeldversicherung abschließen, die im jeweiligen Fall zur Auszahlung kommen sollen.
Gut zu wissen
Auch wenn Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld beziehen, müssen Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit krank melden.
Als Arbeitssuchender bekommen Sie für maximal 6 Wochen weiterhin Arbeitslosengeld, danach Krankengeld von der Krankenkasse in Höhe des Arbeitslosengeldes.