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Auskunft

Vermögensauskunft und Drittauskünfte

7.01.2019

Alarmzeichen beim Schuldner auf „Rot“

Lesetipp: Staatliche Organe treiben Geld ein

Sie möchten wissen, ob Ihr Schuldner überhaupt etwas hat, was gepfändet werden kann? Oder ob er komplett verschuldet ist und sich die Zwangsvollstreckung deshalb nicht lohnt?

Dann geben Sie dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (früher Offenbarungseid). Zudem lassen Sie ihn bei Dritten Auskünfte über den Schuldner einholen.

Selbst wenn Sie wissen, dass Ihr Schuldner nicht vermögenslos ist, erfahren Sie so mehr über ihn. Denn erst wenn Sie verstehen, wo ihr Schuldner wohnt, arbeitet, sein Konto hat oder ob und wo er Immobilien besitzt, können Sie beurteilen, welche Art der weiteren Vollstreckung (Kontopfändung, Lohnpfändung, Sachpfändung, Zwangsversteigerung) sich für Sie lohnt.

Tipp

Ein Gerichtsvollzieher hat mehr Möglichkeiten der Recherche als Sie. Er kann viel über Ihren Schuldner in Erfahrung bringen.

Übrigens: Sie können den Antrag auf Vermögensauskunft und Drittauskünfte auch als Kombiantrag direkt mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen - z.B. auf Pfändung von Gegenständen - verbinden.

Gut zu wissen!

Für alle diese Tätigkeiten braucht der Gerichtsvollzieher von Ihnen einen vollstreckbaren Schuldtitel und einen ausgefüllten Vordruck. Mehr über das amtlich vorgeschriebene Formular erfahren Sie unter Sachpfändung.

Eigenrecherche: Eingeschränkte Möglichkeiten

Zunächst kann Ihnen auch der aktuelle Wohnort des Schuldners unbekannt sein. Zur Klärung der Frage können Sie selbst Recherchen anstellen oder den Gerichtsvollzieher mit der Informationsbeschaffung beauftragen.

Aktueller Aufenthaltsort

Die Möglichkeiten der Eigenrecherche sind sehr eingeschränkt. Sie stoßen schnell an Grenzen. Möglich ist eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt.

Tipp

Hintergrund ist die Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz. Jeder muss seine aktuelle Adresse der Meldebehörde mitteilen.

Allerdings ist es für einen Normalbürger nicht immer einfach, den derzeitigen Wohnort des Schuldners aus dem Melderegister zu erhalten. Der Grund: Die gesuchte Person muss für die Meldebehörde eindeutig bestimmbar sein. Dafür werden von Ihnen neben Vor- und Nachnamen des Schuldners auch das Geburtsdatum und die letzte Adresse abgefragt.

Gerichtsvollzieher: Professionelle Recherche und Vermögensauskunft

Ein Gerichtsvollzieher hat mehr Möglichkeiten. Mit Ihrem Vollstreckungsauftrag kann Ihnen der Gerichtvollzieher deshalb bei der Informationsbeschaffung helfen.

Zuständig ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Wohnsitz hat. Ist Ihnen der Wohnsitz Ihres Schuldners oder der Sitz bei Firmen nicht bekannt, können Sie sich an den für Ihren Wohnsitz zuständigen Gerichtsvollzieher wenden. Sie können den Antrag zudem bei der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts einreichen.

Tipp

Im Internet finden sich Verzeichnisse der Gerichtsvollzieher und der Verteilungsstellen in den einzelnen Bundesländern.

Ermittlung Anschrift des Schuldners

Wissen Sie nicht, wo der Schuldner wohnt, kann der Gerichtsvollzieher den Ort ermitteln.

Dafür wird der Gerichtsvollzieher bei der Meldebehörde nachfragen, dann aber auch Einsicht in verschiedene Register nehmen (z.B. Handels-, Vereinsregister, Ausländerzentralregister).

Schließlich kann er auch über das Kraftfahrt-Bundesamt Halterdaten ermitteln und bei den Rentenversicherungsträgern mit gewissen Einschränkungen (500-Euro-Grenze) Auskünfte über den Wohnort Ihres Schuldners einholen.

Vermögensauskunft (früher Offenbarungseid)

Zur Abgabe der Vermögensauskunft lädt der Gerichtsvollzieher Ihren Schuldner in seine Geschäftsräume oder er bestimmt einen Termin bei Ihrem Schuldner daheim. Gleichzeitig räumt er ihm noch einen Frist zur Begleichung seiner Schulden ein. Zahlt er dann nicht, muss er im anberaumten Termin dem Gerichtsvollzieher ausführlich Auskunft zu seiner finanziellen Situation geben (zu Bargeld, Wertpapieren, Kunstgegenständen, Schmuck, Fahrzeugen, Konten und Bankverbindungen, monatlichen Einkünften, Renten, Grundstücken sowie bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, Lebensversicherungen, Bausparverträgen, Adresse des Arbeitgebers etc.).

Er muss seine Angaben an Eides statt versichern.

Ihr Schuldner ist verpflichtet, diese Vermögensauskunft abzugeben!

  • Verweigert er die Abgabe, droht ihm (Erzwingungs-) Haft.
  • Macht er falsche Angaben zu seinem Vermögen, macht er sich strafbar (falsche Versicherung an Eides Statt).
  • Macht er unvollständige Angaben und kann dem Verzeichnis nicht entnommen werden, wovon der Schuldner überhaupt lebt, sollten Sie zudem eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen.

Wichtig zu wissen:

Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis beim Vollstreckungsgericht. Es wird dort in elektronischer Form verwaltet. Eine Kopie wird an den Gläubiger weitergeleitet.

Erweiterte Recherche zum Vermögen durch Gerichtsvollzieher

Ein Gerichtsvollzieher hat weitere Ermittlungsbefugnisse, wenn der Schuldner zum Beispiel seiner Pflicht zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht nachgekommen ist. Oder wenn eine vollständige Befriedigung der Schulden bei der Vollstreckung nicht zu erwarten ist.

Dann darf der Gerichtsvollzieher

  • bei den Rentenversicherungsträgern nach Arbeitsverhältnissen fragen (500-Euro-Grenze)
  • das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten Informationen einzuholen
  • beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten von Fahrzeugen erfragen

Lesen Sie weiter: 

Lohn- und Kontopfändung

Sachpfändung

Zwangsversteigerung

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