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Organisationsfehler

13.02.2019

... Ordnung ist eben doch das halbe Leben

Manchmal führt nicht ein direktes Fehlverhalten des Arztes, sondern die mangelhafte Organisation von Krankenhaus oder Praxis dazu, das etwas schief geht. Krankenhausträger und Praxisinhaber sind daher verpflichtet, durch geeignete organisatorische Maßnahmen Gefahren auf ein Minimum zu reduzieren. So haben sie unter anderem dafür zu sorgen, dass

  • die medikamentöse Versorgung in Notfällen gesichert ist
  • sturzgefährdete Patienten überwacht werden

Gut zu wissen

Stürzen Sie im Krankenhaus und ziehen sich dadurch Verletzungen zu, so ist der Krankenhausträger nicht in jedem Fall schadensersatzpflichtig, selbst dann nicht, wenn das Krankenhaus bei bekannter Sturzanfälligkeit auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet hat (vergleiche das Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 05.06.2012, Az. 4 U 488/11, abgedruckt in NJW-RR 2012, 1419).

Im dem zu entscheidenden Fall ging es um einen älteren, unter anderem an Parkinson leidenden Patienten, der während seines stationären Aufenthalts zweimal gestürzt war. Das Gericht hat die Berufung des betroffenen Patienten zurückgewiesen. Der Verzicht auf Sicherungsmaßnahmen sei deshalb unschädlich, weil das Krankenhaus aufgrund der guten körperlichen und geistigen Verfassung des Patienten in der konkreten Situation nicht mit etwaigen Stürzen habe rechnen müssen. In dem Urteil heißt es hierzu unter anderem wörtlich: "Eine lediglich latent vorhandene Sturzneigung rechtfertigt eine allgemeine Fixierung und beständige Überwachung eines Patienten nicht. Denn die Beklagte (Krankenhaus) schuldet die Erbringung ihrer ärztlichen und pflegerischen Leistung unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Patienten vor vermeidbaren Beeinträchtigungen, wozu die Förderung der Selbständigkeit und der Mobilität des Patienten im jeweils angemessenen Maße gehört... ."

  •  ausreichend geschultes und qualifiziertes Personal zur Verfügung steht,

Gut zu wissen

Eine Intubationsnarkose muss von einem Facharzt für Anästhesie durchgeführt werden. Wenn ein Arzt in Ausbildung sie vornimmt, muss er sie von seinem Ausbildungsstand her beherrschen und zusätzlich von einem ausgebildeten Facharzt direkt überwacht werden und zwar so, dass dieser bei Problemen sofort eingreifen kann. Passiert trotzdem ein Fehler, so wird ein Verschulden mangels ausreichender Kenntnis vermutet.

  • Apparaturen regelmäßig geprüft und gewartet werden,
  • Hygienerichtlinien eingehalten werden. 

Gut zu wissen

Was ist, wenn Sie sich während eines stationären Aufenthalts mit einem Keim infiziert haben? Dies lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass das Krankenhaus Hygienerichtlinien verletzt hat, da es eine absolute Keimfreiheit gerade nicht gibt. In Ausnahmefällen ist dieser Schluss aber zulässig, nämlich dann, wenn festgestellt wird, dass "... die Keimübertragung durch die gebotene hygienische Vorsorge hätte verhindert werden können" (vergleich Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.1991, Az. VI ZR 102/90, abgedruckt in NJW 1991, 1541). Dieser Schluss wiederum ist nicht unumstößlich: Der Krankenhausträger kann sich seinerseits entlasten und von der Haftung freiwerden, wenn er nachweist, dass er alle in Betracht kommenden organisatorischen und technischen Vorkehrungen getroffen hat, um Keimübertragungen zu vermeiden. Weiteres erfahren Sie in der Rubrik "Krank durchs Krankenhaus". 

Darüber hinaus haben Krankenhausträger und Praxisinhaber solche Gefahren auf ein Minimum zu reduzieren, deren Ursprung in dem arbeitsteiligen Zusammenwirken des medizinischen Personals liegt. So ist darauf zu achten,

  • dass ein erfahrener Arzt einem in der Ausbildung oder Weiterbildung befindlichen Arzt nur solche Aufgaben zuweist, die dieser bereits sicher beherrscht und

  • auch ein ausgebildeter, erfahrener Arzt keine Aufgabe übernimmt, die er trotz Erfahrung nicht beherrscht.  
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Tags: Arztfehler

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