Arten von Ärzten

Amtsarzt

Amtsärzte sind die Leiter der kommunalen Gesundheitsämter. Sie nehmen sowohl Aufgaben für die öffentliche Hand als auch für Privatpersonen wahr. Ihr Aufgabengebiet umfasst neben der Untersuchung der Dienstfähigkeit von Beamten und der Feststellung der Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder die Untersuchung von Studenten, die krankheitsbedingt eine Verlängerung der Abgabefrist ihrer Abschlussarbeit begehren.

Belegarzt

Ein Belegarzt ist ein "normaler" niedergelassener Arzt, der aber die Möglichkeit hat, seine Patienten bei erforderlicher stationärer Behandlung in einem bestimmten Krankenhaus unterzubringen und dort selbst zu behandeln und zu operieren. Ihm stehen alle Einrichtungen und Dienstleistungen des Krankenhauses zur Verfügung, ohne dass er dort angestellt ist. Sein Honorar erhält er nicht vom Krankenhaus, sondern von Ihnen - bei Privatpatienten direkt, sonst über die Krankenkasse.

Betriebsarzt

Der Betriebsarzt wird im Auftrag Ihres Arbeitgebers tätig. Er soll sicherstellen, dass die Mitarbeiter gesundheitlich in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Dies kann durch Eingangsuntersuchungen bei der Einstellung oder durch regelmäßige Untersuchungen während der Vertragslaufzeit erfolgen.

Gut zu wissen

Der Betriebsarzt darf erhobene Befunde aufgrund seiner Schweigepflicht nicht weitergeben, es sei denn, es handelt sich um spezielle gesetzlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: Hier wird angenommen, dass der Arbeitnehmer mit der Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an den Arbeitgeber einverstanden ist. Dieses Einverständnis wird aber nur vermutet, wenn der Arbeitnehmer über die beabsichtigte Weitergabe der Ergebnisse im Vorfeld informiert wurde und wenn er der Weitergabe nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Chefarzt

Chefarzt ist derjenige, der die ärztliche Gesamtverantwortung für die Fachabteilung eines Krankenhauses trägt und dem ärztlichen und dem nichtärztlichen Personal weisungsbefugt ist. Je nach Ausgestaltung des Behandlungsvertrages sind Leistungen des Chefarztes eingeschlossen oder nicht.

Bitte beachten!

Die Chefarztbehandlung ist meist nicht Gegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung ("Krankenkasse"). Der Chefarzt schickt Ihnen für diese "Wahlleistung" eine private Rechnung. Und die kann teuer werden.

Durchgangsarzt

Im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls ist es einem gesetzlich Unfallversicherten zu raten, den sog. Durchgangsarzt ("D-Arzt") aufzusuchen. Dabei handelt es sich um zugelassene Fachärzte spezieller unfallmedizinischer Disziplinen. Anschriften gibt es beim Arbeitgeber oder bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Der D-Arzt entscheidet, ob es sich um einen Versicherungsfall für die Berufsgenossenschaft handelt und wenn ja, welche Behandlung durchzuführen ist. Dies kann bei leichteren Verletzungen eine allgemeine Heilbehandlung sein (Behandlung durch den Allgemeinarzt) oder bei schweren Verletzungen eine besondere Heilbehandlung (Behandlung durch den Durchgangsarzt selbst, da dieser besonders qualifiziert ist). Ein Behandlungsvertrag kommt erst zustande, wenn der D-Arzt Ihre Behandlung selbst aufnimmt. Zuzahlungen werden für den Durchgangsarzt nicht fällig, die Abrechnung erfolgt über die gesetzliche Unfallversicherung.

Vorsicht!

In folgenden Fällen ist der gesetzlich unfallversicherte Arbeitnehmer verpflichtet, den D-Arzt nach einem Arbeitsunfall aufzusuchen:

  • Die Verletzung verursacht über den Unfalltag hinaus eine Arbeitsunfähigkeit oder
  • die Verletzung muss voraussichtlich über eine Woche lang ärztlich behandelt werden oder
  • es tritt infolge des gleichen Arbeitsunfalls nach Behandlungsende später eine Wiedererkrankung ein (das heißt es wird eine Nachbehandlung nötig; eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht notwendig.) 

Facharzt

Facharzt darf sich nennen, wer eine Facharztausbildung für einen bestimmten medizinischen Bereich absolviert und mit einer Facharztprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Spezialisierungen in diesem Metier werden dann als Schwerpunkt bezeichnet. Für Sie als Patient ist dies besonders interessant, wenn es um die Haftung des Arztes für Fehler geht: Hat ein Arzt Sie ohne die erforderliche Qualifikation fehlerhaft behandelt und ist Ihnen dadurch ein Schaden entstanden, so hat er sich Ihnen gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig gemacht.

Hausarzt

Der Hausarzt oder der niedergelassene Arzt hat eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis. Er ist Kassenarzt mit der Pflicht, Kassenpatienten zu behandeln. Als privat abrechnender Arzt behandelt er Privatpatienten. Ihnen schickt er eine Rechnung. Privatpatienten müssen dann entsprechend in Vorkasse treten und im Anschluss um eine Erstattung bei ihrer privaten Krankenversicherung bitten. Die meisten niedergelassenen Ärzte nehmen sowohl Kassen- als auch Privatpatienten an.

Heilpraktiker

Ein Heilpraktiker ist kein Arzt und darf sich auch nicht als solcher bezeichnen. Er hat nicht Medizin studiert. Stattdessen hat er eine heilkundliche Ausbildung absolviert, die in der Regel zwei Jahre dauert und mit einer staatlich anerkannten Prüfung endet. Das Bestehen der Prüfung ist Voraussetzung für die staatliche Erlaubnis, sich als Heilpraktiker nach dem Heilpraktikergesetz niederlassen zu dürfen und eine Praxis zu eröffnen. Die Ausübung des Heilpraktikerberufes ohne feste Praxis ist nicht erlaubt. Die Behandlung durch den Heilpraktiker erfolgt nach homöopathischen und naturheilkundlichen Verfahren.

Konsiliararzt

Konsiliarärzte sind meist niedergelassene Ärzte, die die Krankenhäuser zur Beratung in speziellen Einzelfragen hinzuziehen, wenn die dort vorhandenen medizinischen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht ausreichen und eine optimale Diagnostik und Behandlung andernfalls nicht gewährleistet ist. Die Vergütung dieser Drittleistung erfolgt über die für die allgemeinen Krankenhausleistungen vorgesehenen Entgelte, das heißt, dass weder gesetzliche noch private Krankenversicherung zusätzlich finanziell belastet werden.

Krankenhausarzt

Der "normale" Krankenhausarzt ist Angestellter des Krankenhauses. Er behandelt Sie im Rahmen des Behandlungsvertrages. Seine Leistungen werden wie der Rest der vertraglichen Leistungen abgerechnet: Entweder privat, wenn Sie Privatpatient sind oder über die Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich versichert sind.

Truppenarzt

Der Truppenarzt der Bundeswehr behandelt seine Patienten im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben für den gemeinsamen Dienstherrn. Die Behandlung erfolgt unentgeltlich. Eine freie Arztwahl besteht nicht. Ein Behandlungsvertrag kommt nicht zustande. Trotzdem können auch hier bei Behandlungsfehlern Ansprüche geltend gemacht werden: Zum Beispiel stellt ein truppenärztlicher Behandlungsfehler eine Wehrdienstbeschädigung des Soldaten dar, für die unter Umständen eine Versorgung des Soldaten nach Wehrdienstende gefordert werden kann.

Vertrauensarzt

Vertrauensärzte prüfen im Auftrag privater und gesetzlicher Krankenversicherungen, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit bei dem Versicherten vorliegt, ehe das beantragte Krankengeld ausgezahlt wird.