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Behandlung Kinder

Ablehnung ärztlicher Behandlung durch Eltern

7.02.2019

Können Eltern die Behandlung ihrer Kinder ablehnen?

Immer wieder hört man von Gerichtsurteilen gegen Eltern, die lebensnotwendige Behandlungen ihrer Kinder ablehnen. Aber dürfen sie das? Und was kann ein Arzt gegen eine solche Entscheidung tun?

Gut zu wissen

Grundsätzlich darf der Arzt nicht gegen den erklärten Willen der Eltern handeln oder behandeln. Die ärztliche Diagnostik muss im Einklang mit dem elterlichen Willen erfolgen. Ein Kind, dass wegen seiner sittlichen Reife oder seines Alters noch nicht in einen Eingriff einwilligen kann, benötigt für seine Behandlung die Einwilligung seiner Eltern.

Lehnen die Eltern eine Behandlung des Arztes ab, stellt sich die Frage wie schwer der geplante Eingriff ist und ob das Leben und die Gesundheit des Kindes gefährdet sind.

In bestimmten Bereichen haben Eltern die freie Wahl, ob sie ihre Kindern behandeln lassen. Dies gilt beispielsweise für eine Reihe von Impfungen. Der Kinderarzt wird die Eltern zwar darüber aufklären, welche Impfungen von der Impfkommission empfohlen werden, die Entscheidung, ob das eigene Kind diese Impfungen erhalten soll, bleibt aber bei den Eltern.

Ausnahmen: Notwendige Behandlungen und Lebensrettungsmaßnahmen

Anderes gilt bei Krankheiten, die eine gewisse Behandlung erforderlich machen: Lehen die Eltern diese notwendige Behandlung ihres Kindes ab, wird der Arzt zunächst versuchen sie umzustimmen. Lehnen die Eltern eine lebensnotwendige Behandlung ihres Kindes dann immer noch ab, kann sich der behandelnde Arzt an das Vormundschaftsgericht wenden, um dort eine Zustimmung zu seiner Behandlung zu erwirken. Der zuständige Richter wird das Gespräch mit Arzt und Eltern suchen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Für das Kind kann im folgenden vom Familiengericht ein Betreuer bestellt werden, der die Genehmigung zur Durchführung des Eingriffs erteilen kann.

Es gibt auch Fälle, in denen die Eltern eine notwendige Behandlungsmaßnahme an ihrem Kind ablehnen, um damit mangelnde Aufsicht oder sogar Kindesmisshandlung zu verbergen. Auch in diesem Fällen gilt: der Arzt wird sich eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Behandlung einholen. Auf diese kann nur verzichtet werden, wenn die Lebensrettung Grund der Behandlung ist und diese daher keinen Aufschub duldet.

Der umgekehrte Fall...

Was ist, wenn Eltern medizinische Handlungen an ihren Kindern vornehmen lassen, die für die Gesundheit des Kindes nicht notwendig sind? Dies ist beispielsweise der Fall bei religiösen Beschneidungen. Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 7.5.2012 entschieden, religiös motivierte Beschneidungen an Kindern sind verboten und wer eine solche Beschneidung dennoch durchführen lässt oder durchführt (der Arzt) macht sich nach dem deutschen Strafrecht strafbar. Diesem Urteil folgte viel Kritik. Daraufhin erließ der Bundestag ein Gesetz durch das auch religiös motivierte Beschneidungen in Zukunft rechtmäßig sind, solange sie nach den ärztlichen Regeln der Kunst vollzogen werden § 1631d BGB. 

Misshandlung durch "nichts tun"

Der BGH hatte in dem Fall eines 12-jährigen entschieden, dass sich die Mutter und der Lebensgefährte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar gemacht haben, indem sie ihrem an Mukoviszidose erkrankten Kind nicht die notwendige Behandlung zukommen ließen. Die Ablehnung der Behandlung erfolgte aus religiöser Überzeugung. Die Mutter wollte das Kind mit "alternativen Heilmethoden" wie Meditation behandeln. Das Kind war mangelernährt als es schlussendlich zu seinem leiblichen Vater zog, der dann die Behandlung für das Kind in die Wege leitete. Dieses Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht als bedingt vorsätzliches Quälen durch Unterlassen bewertet, weil beide ihrer Pflicht nicht nachgekommen seien, dem Geschädigten die notwendige medikamentöse, therapeutische und ärztliche Behandlung – notfalls auch gegen seinen Willen – zukommen zu lassen. (BGH 1 StR 624/14 Urteil vom 4.08.2015)

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