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Schwangerschaft Minderjährige

Schwangerschaft Minderjähriger

7.02.2019

Minderjährige Schwangere

Wenn minderjährige Jugendliche schwanger werden, stellt sich oftmals das Problem, wie die werdenden Großeltern mit dieser Nachricht umgehen. Manche Jugendliche möchten daher selbst entscheiden, ob und wann sie ihre Eltern über die Schwangerschaft informieren. Geht nun ein minderjähriges Mädchen zum Frauenarzt und dieser stellt eine Schwangerschaft fest, stellt sich die Frage, ob der Arzt die Eltern informieren muss oder ob seine Schweigepflicht der Patientin gegenüber überwiegt.

Gut zu wissen

Um die Frage nach der Schweigepflicht des Arztes beantworten zu können, ist entscheidend, ob die Jugendliche bereits selbst in die ärztliche Behandlung einwilligen kann, oder ob die Eltern an ihrer Stelle einwilligen müssen. Dafür ist zunächst das Alter ausschlaggebend.

Bei Minderjährigen unter 14 Jahren ist grundsätzlich eine Einwilligungsfähigkeit zu verneinen. In diesem Fall müssen die Eltern über die Schwangerschaft der Minderjährigen informiert werden. Der Arzt kann sich nicht auf  seine Schweigepflicht berufen.

Bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren kann die Einwilligungsfähigkeit im Hinblick auf die individuelle geistige und sittliche Reife im Einzelfall gegeben sein. Stellt der Arzt beim Gespräch mit der Jugendlichen fest, dass sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit vermittelt, wird er den Wunsch nach Verschwiegenheit erfüllen und die Eltern nicht über die Schwangerschaft informieren. Dafür ist auch erforderlich, dass die Fortführung der Schwangerschaft kein besonderes Risiko für die Schwangere birgt und die Minderjährige den Arzt ausdrücklich zur Verschwiegenheit den Eltern gegenüber verpflichtet. (LG Köln, Urteil vom 17.09.2008, Az. 25 O 35/08).

Bei Patientinnen ab 16 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter über die Weiterführung oder den Abbruch der Schwangerschaft entscheiden können. Daher ist der Arzt an seine Schweigepflicht der Patientin gegenüber gebunden und darf die Eltern, gegen den Willen der Patientin, nicht über das Bestehen der Schwangerschaft informieren. 

Abbruch der Schwangerschaft

Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Minderjährige die Schwangerschaft fortführen will, als auch für den Fall eines geplanten Abbruchs der Schwangerschaft.

Die Minderjährige kann in den Schwangerschaftsabbruch alleine einwilligen, wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung verstehen kann. Zwischen 14 und 16 Jahren wird der Arzt sich daher ein Bild von der Einsichtsfähigkeit der Schwangeren machen und danach entscheiden, ob sie alleine über den Abbruch entscheiden  kann. Der Arzt wird seine Entscheidung in der Krankenakte dokumentieren. Ist die Schwangere über 16 Jahren, kann sie alleine über den Abbruch entscheiden.

Können Eltern ihre Kinder zur Fortführung oder zum Abbruch der Schwangerschaft zwingen?

Die Nötigung zu einem Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland verboten und strafbar nach § 240 StGB. Dies gilt nicht nur für erwachsene Frauen, die zur Abtreibung gezwungen werden sollen, sondern auch für Jugendliche. Das Grundgesetz schützt ungeborenes Leben und damit auch die Mutter. Eltern Minderjähriger dürfen auch keine Drucksituation aufbauen (drohen mit "Rauswurf" aus dem elterlichen Haushalt) um die Minderjährige zu einer Abtreibung zu drängen. Die Minderjährige kann selbst über ihren Körper und die Weiterführung der Schwangerschaft entscheiden. Sollte sich zwischen der Jugendlichen und den Eltern im Laufe dieses Konflikts die Situation so verschärft haben, dass ein gemeinsames Wohnen nicht mehr möglich ist, kann das Jugendamt bei der Vermittlung eines Mutter-Kind-Heims unterstützend tätig werden.

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