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Schweigepflicht

Schweigepflicht bei Minderjährigen

7.02.2019

Schweigen ist Gold

Der Arzt unterliegt jedem Patienten gegenüber der Schweigepflicht. Dies betrifft auch Jugendliche. Grundsätzlich unterliegt der Arzt einer Schweigepflicht, die in den ärztlichen Berufsordnungen normiert ist. Verstößt er gegen diese, macht er sich sogar strafbar (§ 203 Abs. 1 StGB). Die Geheimhaltungspflicht besteht dabei auch gegenüber Familienangehörigen des Patienten.

Gut zu wissen

Ärzte unterliegen der Schweigepflicht hinsichtlich aller Tatsachen, die Sie als Patient dem Arzt im Rahmen der Behandlung anvertraut haben. Dieses Patientenrecht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art 2 I 1 Grundgesetz und der Berufsordnung der Ärzte. Der Arzt würde sich bei der unbefugten Weitergabe von Patientendaten auch nach § 203 StGB strafbar machen. Dieser sagt folgendes zur Schweigepflicht:

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt (...)

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Schweigepflicht gilt gegenüber Dritten. Das heißt der Arzt darf weder einem Kollegen, noch Ihren oder seinen eigenen Familienangehörigen gegenüber die Schweigepflicht brechen.

Schweigen versus Elternrechte

Bei der Behandlung Minderjähriger wird die Sache nun etwas komplizierter: Hier kollidiert nämlich die Schweigepflicht des Arztes mit dem Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern.

Was überwiegt nun, bei der Behandlung Minderjähriger?

Bei Patienten unter 15 Jahren geht man davon aus, dass diese noch nicht die nötige Reife und Einsichtsfähigkeit haben, über ihre Behandlung selbst zu entscheiden. Der Arzt darf daher seine Schweigepflicht zugunsten der Eltern brechen und mit diesen den gesundheitlichen Zustand und die weitere Behandlung besprechen.

Bei Minderjährigen über 15 Jahren, kommt es darauf an, ob sie bereits die Tragweite der Behandlung und deren Folgen absehen können. Genaueres finden Sie in unserem Artikel "Grundsätzliches zur Behandlung von Kindern". Ist die Einschätzung des Arztes so, dass der Minderjährige die Einsichtsfähigkeit besitzt, überwiegt sein Geheimhaltungsinteresse bezüglich aller Diagnosen. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls.

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