Es gibt drei Arten von Krankenhausverträgen:
- den totalen Krankenhausaufnahmevertrag
- den gespaltenen Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag
- den totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag.
Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich das Krankenhaus Ihnen gegenüber, sämtliche Leistungen zu erbringen, die für Ihre stationäre Behandlung erforderlich sind. Anspruchsgegner ist im Falle eines Behandlungsfehlers ausschließlich das Krankenhaus.
Beim gespaltenen Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich das Krankenhaus Ihnen gegenüber, für Ihre Unterbringung und Pflege zu sorgen. Daneben schließt Sie mit einem Arzt einen Behandlungsvertrag über Ihre medizinische Versorgung ab. Kommt es im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung zu einem Behandlungsfehler, so können Sie sich ausschließlich an Ihrem behandelnden Arzt schadlos halten. Diese Vertragsgestaltung ist üblich bei Belegärzten.
Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus Ihnen gegenüber, für Ihre Unterbringung und Ihre pflegerische und medizinische Versorgung zu sorgen. Daneben schließen Sie mit einem bestimmten Arzt, beispielsweise dem Chefarzt, einen Vertrag über Ihre ärztliche Versorgung ab. Kommt es dann zu medizinischen Komplikationen, die auf ärztliche Behandlungsfehler zurückzuführen sind, so können Sie sich sowohl an dem behandelnden Arzt als auch an dem Krankenhaus schadlos halten.