... Dienst- oder Werkvertrag? Das war - lange Zeit- nicht nur ein rechtstheoretisches Problem, da die Einordnung gewichtige praktische Konsequenzen hatte, so bei der Frage, was man von seinem Arzt eigentlich verlangen kann, ob nur eine bestimmte Tätigkeit oder gar auch einen Erfolg, und bei der Frage, wann etwaige Ansprüche eigentlich verjähren.
Patientenrechtegesetz
Das mit seiner Verkündung am 26.02.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz hat diese Frage ein für alle Mal beantwortet: Der Behandlungsvertrag ist ein Vertrag eigener Art und künftig geregelt in § 630 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Allerdings finden die Vorschriften über den Dienstvertrag Anwendung, wenn die Vorschriften über den Behandlungsvertrag keine eigenen Regelungen enthalten (vgl. § 630 b BGB).
Keine Erfolgsgarantie
Sie können von Ihrem Arzt danach eine sachgerechte Behandlung verlangen, aber keine Heilung. Die §§ 630a ff. BGB tragen dem Umstand Rechnung, dass zu viele Faktoren auf die Behandlung einwirken können, die ein Arzt nicht beeinflussen kann, so etwa Vorerkrankungen, alte Verletzungen, Medikamentenunverträglichkeiten und eine mangelnde Mitarbeit des Patienten.
Gut zu wissen
Auch bei einer Schönheitsoperation, einer Sterilisation oder einer künstlichen Befruchtung gibt es keine Erfolgsgarantie. Auch dies sind keine Werkverträge, bei denen konkret ein Behandlungserfolg geschuldet wird: Der Arzt hat auch hier nur einen Eingriff durchzuführen, der dazu geeignet ist, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Er kann weder für eine gerade Nase, noch für künftige Unfruchtbarkeit oder die Geburt eines gesunden Kindes garantieren.
Ausnahme: handwerkliche (Zusatz-)Leistungen
Eine ärztliche Behandlung kann aber auch eine bestimmte technische Leistung beinhalten, wie zum Beispiel die Anfertigung einer Zahnprothese im Zahnlabor. In diesen Fällen ist ein bestimmter Erfolg geschuldet. Für eine falsch angefertigte Prothese gilt daher: Der Ausführende "hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen." Ansonsten greift das Gewährleistungsrecht für Werkleistungen ein.
Kein Recht auf Nachbesserung
Der Arzt kann nicht - wie ein Handwerker - im Falle eines Fehlers versuchen, seine fehlerhafte Arbeit auszubessern (so genannte "Nacherfüllung"), bevor Sie Schadenersatz verlangen dürfen. Sie können gegenüber dem Arzt sofort Schadensersatzansprüche geltend machen.
Längere Verjährungsfristen
Die Anwendung dienst- und nicht werkvertraglicher Vorschriften (nunmehr ausdrücklich geregelt in § 630 b BGB) wirkt sich auch auf die Verjährung etwaiger Ansprüche aus: Während werkvertragliche Ansprüche bereits in zwei Jahren verjähren, verjähren Schadensersatzansprüche aus Behandlungsverträgen (den Dienstverträgen teilweise angelehnt) erst in drei Jahren.
Wichtige Vorschriften
§ 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 630 a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630 b BGB Anwendbare Vorschriften
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 635 BGB Nacherfüllung
§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist