Sie werden von Miteigentümern gebeten, sich für den Verwaltungsbeirat zur Verfügung zu stellen? Dann können Sie sich hier informieren, was dabei zu bedenken ist.
Funktion
Nach § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist der Verwaltungsbeirat neben den Wohnungseigentümern und dem Verwalter das dritte Organ, das gesetzlich für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohneigentums vorgesehen ist. Er soll vermitteln zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern. Er ist aber nicht die Vertretung der Wohnungseigentümer. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich und daher ohne Anspruch auf Vergütung tätig. Oft wird jedoch ein Aufwendungsersatz oder eine andere Form der Vergütung vereinbart.
Bestellung
Es steht der jeweiligen Eigentümergemeinschaft frei, ob sie einen Verwaltungsbeirat bestellen will oder nicht. Die Eigentümergemeinschaft entscheidet darüber im Normalfall mit Stimmenmehrheit. Er besteht nach dem Gesetz aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, davon einer der Vertreter des Vorsitzenden.
Im Regelfall wird jedes Beiratsmitglied durch einen einzelnen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer bestellt. Möglich ist oft auch eine Blockwahl, nach der bei mehreren Bewerbern die drei Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt sind.
Mit der Wahl von 3 Wohnungseigentümern zu Mitgliedern des Beirats ist der Verwaltungsbeirat als Verwaltungsorgan rechtswirksam bestellt.
Tipp
Für wie lange die Bestellung gilt, ist gesetzlich nicht geregelt. Das sollte deswegen im Bestellungsbeschluss festgelegt werden. Ansonsten gilt die Bestellung zeitlich unbegrenzt.
Abberufung
Wenn es keine Befristung in der Bestellung gibt, ist die Abberufung jederzeit mit Mehrheitsbeschluss und ohne Begründung möglich. Dagegen kann sich der abberufene Verwaltungsbeirat auch nicht wehren.
Anders ist es, wenn die Bestellung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt ist oder die Abberufung nur mit wichtigem Grund erfolgen kann. Dann ist ein solcher Beschluss anfechtbar und kann gerichtlich überprüft werden.
Wenn der Verwaltungsbeirat aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet, also meistens bei Verkauf seiner Wohnung, endet automatisch sein Amt als Verwaltungsbeirat.
Aufgaben des Verwaltungsbeirats
Der Verwaltungsbeirat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung sollte schriftliche mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen. Seine gesetzlichen Aufgaben sind:
1. Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung für den Fall, dass der Verwalter fehlt oder dieser sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, § 24 Abs. 3 WEG.
2. Unterstützung des Verwalters bei seinen Aufgaben, § 29 Abs. 2 WEG. Lesen Sie hier mehr zu den Aufgaben des Verwalters.
3. Prüfung des Wirtschaftsplans, der Abrechnung über den Wirtschaftsplan, der Rechnungslegung und der Kostenvoranschläge vor Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümerversammlung unter Abgabe entsprechender Stellungsnahmen, § 29 Abs. 3 WEG.
4. Unterzeichnung der Niederschrift über die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung, § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG.
5. Weitere Aufgaben oder Rechte können dem Verwaltungsbeirat durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer zugewiesen werden.
Haftung
Rechtlich gesehen ist der einzelne Verwaltungsbeirat ein Auftragnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das hat zur Folge, dass jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsbeirats als Gesamtschuldner haftet, § 421 S.1 BGB. Er haftet für schuldhaftes Verhalten, durch das ein Schaden verursacht worden ist. Denkbar ist zusätzlich eine Haftung nach §§ 177, 179 BGB als vollmachtloser Vertreter oder aus unerlaubter Handlung, §§ 823 ff BB.
Tipp
Sie sollten daher darauf achten, ob über die Eigentümergemeinschaft auf deren Kosten eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Verwaltungsbeiräte abgeschlossen wurde oder das anregen. Außerdem ist es sinnvoll, eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu vereinbaren. Die Haftung kann so auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und auf eine Höchstsumme beschränkt und eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Für vorsätzliches Handeln stehen Sie persönlich aber immer in der Haftung.
Schlichtungsfunktion
Der Verwaltungsbeirat soll bei Konflikten zwischen Eigentümern untereinander vermitteln, soweit das Wohneigentum betroffen ist. Außerdem soll er das auch zwischen Eigentümern und Verwalter. Es kann auch durch Vereinbarung geregelt werden, dass vor Anrufung des Amtsgerichts bei Streitigkeiten zwischen Eigentümern, die das Wohnungseigentum betreffen, vorher der Verwaltungsbeirat zur Schlichtung eingeschaltet werden muss. Nur wenn das erfolglos war, steht der Weg zum Gericht offen